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Statusfeststellung

Statusfeststellung von Erwerbstätigen

Die Statusfeststellung von Erwerbstätigen ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es findet sich die sogenannte leistungsrechtliche Bindung in § 336 SGB III. Stellt danach die deutsche Rentenversicherung Bund in Verfahren nach § 7 a Abs.1 des vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.

Eine weitere Regelung zu der Statusfeststellung von Erwerbstätigen findet sich in § 7 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Darüber hinaus findet sich zur Frage der Statusfeststellung von Erwerbstätigen das sogenannte Antragsverfahren oder Anfrageverfahren in § 7 a SGB IV. In dem Gesetz heißt es wie folgt:

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1.

zustimmt und

2.

er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

 Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

Gesetzliche Vorschriften für die Statusfeststellung von Erwerbstätigen / Einzugsstelle

§28 a SGB IV regelt:

§28 a SBG IV: „(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

  1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
  4. (weggefallen)
  5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
  6. bei Wechsel der Einzugsstelle,
  7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
  8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
  9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  10. auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
  11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
  12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
  13. bei Beginn der Berufsausbildung,
  14. bei Ende der Berufsausbildung,
  15. bei Wechsel von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
  16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
  17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
  18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,
  19. bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
  20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, eine Meldung zu erstatten. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

  1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
  2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
  3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.

Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

  1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  2. seinen Familien- und Vornamen,
  3. sein Geburtsdatum,
  4. seine Staatsangehörigkeit,
  5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
  6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  7. die Beitragsgruppen,
  8. die zuständige Einzugsstelle und
  9. den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben

  1. bei der Anmeldung
  2. a) die Anschrift,
  3. b) der Beginn der Beschäftigung,
  4. c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
  5. d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
  6. e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
  7. f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,
  8. bei allen Entgeltmeldungen
  9. a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
  10. b) das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
  11. c) (weggefallen)
  12. d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
  13. e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
  14. f) (weggefallen)
  15. g) (weggefallen)
  16. h) (weggefallen)
  17. (weggefallen)
  18. bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
  19. a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
  20. b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

  1. den Familien- und die Vornamen,
  2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
  3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

  1. die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
  2. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  3. das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrundeliegende Kalenderjahr berechnet wurden.

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

  1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
  2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes

verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert schriftlich ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

  1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
  2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
  3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
  4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
  5. b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3),
  6. c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
  7. d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
  8. e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
  9. f) bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.

 Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

 (9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.

 (10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

 (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

 die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,

  1. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
  2. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
  3. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
  4. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
  5. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
  6. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
  7. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  8. den Arbeitgeber,
  9. den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
  10. den Monat der Abrechnung.

Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.“

Der Beitrag zur Gesamtsozialversicherung ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen:

§28 SGB IV

„(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und

2. Die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

Die Statusfeststellung von Erwerbstätigen

Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit ist das optionale Anfrageverfahren eingeführt worden, § 7 a Abs.1 SGB IV. Abweichend von Regelung des § 28 h Abs. 2 SGB IV, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht entscheidet ist das optionale Anfrageverfahren in § 7 geregelt. Die Antragsteller können danach eine Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen beantragen. Mit dem Verfahren besteht eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung des Statusfrage. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass nicht unterschiedliche Versicherungsträger unterschiedliche Entscheidungen zur Frage der Versicherungspflicht und zur Frage der Statusfeststellung treffen.

Zudem gibt es neben dem optionalen Anfrageverfahren auch ein obligatorisches Anfrageverfahren gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Seit der Einführung des obligatorischen Anfrageverfahrens haben Arbeitgeber nach § 28 a Abs. 3 die Pflicht die Anmeldung der Beschäftigung von Ehegatten und Lebenspartnern bzw. GmbH Gesellschafter Geschäftsführer gesondert zu kennzeichnen. Im Fall einer entsprechenden Anmeldung hat die Krankenkasse bei der deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden ist.

Die Frage der Statusfeststellung von Erwerbstätigen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Frage, ob Beitragsverpflichtungen für zurückliegende Zeiten bestehen oder nicht – eine Fragestellung von zentraler Bedeutung für viele Betriebe und Unternehmen. Die Entscheidung der Versicherungsträger ergeht Kraft Verwaltungsakt. Stellt die Behörde fest, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht, wird ein entsprechende Bescheid und Beitragsbescheid erlassen. Widerspruch und Klage gegen eine derartige Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.

Statusfeststellung Persönliche Abhängigkeit

Typische Merkmale, die gegen eine persönliche Anhängigkeit sprechen führen im Ergebnis zur einer stärkeren Gewichtung und Qualifizierung als Dienstvertrag oder Werkvertrag. Solche typischerweise unternehmerischen Merkmale in der Statusfeststellung sind zum Beispiel relevant:

  • Leistungen werden im eigenen Namen und auf eigener Rechnung anboten
  • Eigenständige Entscheidungsmöglichkeit besteht über die Vereinbarung von Vergütung / Werklohn / Honorar
  • Eigenständigkeit besteht hinsichtlich der Verhandlung über Einkaufspreise
  • Eigenständige Entscheidung über Warenbezug
  • Eigenständige Entscheidung über Einstellung von Personal oder Subunternehmereinsatz
  • Eigenständiger Einsatz von Kapital und Maschinen
  • Eigenständige Entscheidung über die Art und Weise der Zahlung des Auftraggebers
  • Eigenständige Entscheidung über Stundung, Einräumung von Preisreduzierungen
  • Eigenständige Entscheidung über Erfüllung oder Ablehnung von Gewehrleistungsansprüchen
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen / Marketing, Kundengewinnung.

Die Frage der Sozialversicherungspflicht und Statusfeststellung ist wiederholt und vermehrt Gegenstand von Betriebsprüfungsverfahren. Dem folgend sind die Abgrenzungsfragen zwischen echten Dienstverträgen und Werkverträgen zu abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zunehmend Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung. Die Statusfeststellung bereitet den Parteien insbesondere Schwierigkeit in der Beurteilung für die Bereiche:

  • -Gesellschafter-Geschäftsführer
  • -Fremdgeschäftsführer
  • -Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH
  • -Geschäftsführer einer Familien-GmbH
  • -Beschäftigungsverhältnis mit mitarbeitenden Angehörigen
  • -Theater- Orchester- Rundfunk- Mitarbeiter

Amtliche Eintragungen oder Genehmigung als Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit (Gesellschaftsform).

Im Grundsatz ist dieses Verfahren der Statusfeststellung gegenüber anderen Feststellungsverfahren (Einzugsstelle) und Rentenversicherungsträger als Prüfstelle gleichwertig. Eine Abgrenzung erfolgt nachdem Kriterium der Reihenfolge des Antrags. Das Antragsverfahren ist also mit den anderen Verfahren grundsätzlich gleichwertig und schließt auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht in folgenden Bereichen mit ein:

  • Krankenversicherungspflicht
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

In dem Verfahren über die optionale Antragsstellung erfolgt ein Verwaltungsverfahren vor der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Verwaltungsverfahren sind die Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund rechtsmittelfähig.

Hinweise zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen.

Beschäftigungsverhältnis – Dienstvertrag – Werkvertrag

Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich im Grundsatz von einem Vertrag, welcher als Dienst- oder Werkvertrag geschlossen wurde. Merkmal für den Dienstvertrag oder Werkvertrag ist grundsätzlich der Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Leistung. Personen, die einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag erfüllen, sind nach der Natur des Dienstvertrags und des Werkvertrags in der Entscheidung zur Erfüllung desselben grundsätzlich frei. Hingegen besteht ein persönlicher Grad der Abhängigkeit, kann das Verhältnis auch als Beschäftigungsverhältnis eingestuft werden.

Dies ist dann der Fall, wenn eine weisungsgebundene vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von dem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird. In Werkverträgen ist davon allerdings zu trennen, dass der Auftraggeber, zum Beispiel der Bauherr, zur Erfüllung des vereinbarten Bauwerks selbstverständlich ein Anweisungsrecht aus seinen Rechten des BGB §631 ff bzw. aus der VOB/B innehat.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist nicht nur davon abhängig, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann. Eine persönliche Abhängigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark eingeschränkt ist oder die Einschränkung sich aus der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt.

Rechtsanwalt Steuerrecht Düsseldorf

Joachim Schrader, LL.M.
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